Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1114
§ 1114 – Belastung eines Bruchteils
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Kurz erklärt
- Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur unter bestimmten Bedingungen mit einer Hypothek belastet werden.
- Diese Bedingungen sind in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung festgelegt.
- Eine Hypothek kann nur auf den Anteil eines Miteigentümers gelegt werden.
- Es gibt Ausnahmen, die in der genannten Vorschrift beschrieben sind.
- Einzelne Bruchteile ohne Miteigentum können nicht mit einer Hypothek belastet werden.