Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1114

§ 1114 – Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Kurz erklärt

  • Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur unter bestimmten Bedingungen mit einer Hypothek belastet werden.
  • Diese Bedingungen sind in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung festgelegt.
  • Eine Hypothek kann nur auf den Anteil eines Miteigentümers gelegt werden.
  • Es gibt Ausnahmen, die in der genannten Vorschrift beschrieben sind.
  • Einzelne Bruchteile ohne Miteigentum können nicht mit einer Hypothek belastet werden.