Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 328
§ 328 – Vertrag zugunsten Dritter
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag kann so gestaltet werden, dass eine Leistung an einen Dritten geht.
- Der Dritte erhält dadurch das Recht, die Leistung direkt zu fordern.
- Wenn im Vertrag nichts Spezielles steht, muss man aus den Umständen den Willen der Parteien ableiten.
- Es ist zu klären, ob der Dritte sofortige Rechte hat oder ob bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen.
- Die Vertragsparteien können das Recht des Dritten möglicherweise ohne dessen Zustimmung ändern oder aufheben.