Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1422
§ 1422 – Inhalt des Verwaltungsrechts
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
Kurz erklärt
- Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die dazugehörenden Sachen in Besitz nehmen.
- Er hat das Recht, über das Gesamtgut zu verfügen.
- Er kann Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen führen, die das Gesamtgut betreffen.
- Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
- Die Verwaltung des Gesamtguts erfolgt durch einen Ehegatten.