Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1422

§ 1422 – Inhalt des Verwaltungsrechts

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die dazugehörenden Sachen in Besitz nehmen.
  • Er hat das Recht, über das Gesamtgut zu verfügen.
  • Er kann Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen führen, die das Gesamtgut betreffen.
  • Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
  • Die Verwaltung des Gesamtguts erfolgt durch einen Ehegatten.