Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 865
§ 865 – Teilbesitz
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
Kurz erklärt
- Die Regelungen der §§ 858 bis 864 gelten auch für Teilbesitzer.
- Teilbesitzer können Rechte aus diesen Vorschriften in Anspruch nehmen.
- Dies betrifft insbesondere Personen, die einzelne Wohnräume besitzen.
- Auch andere Räume sind in diesen Regelungen eingeschlossen.
- Die Vorschriften schützen die Interessen von Teilbesitzern.