Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 865

§ 865 – Teilbesitz

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen der §§ 858 bis 864 gelten auch für Teilbesitzer.
  • Teilbesitzer können Rechte aus diesen Vorschriften in Anspruch nehmen.
  • Dies betrifft insbesondere Personen, die einzelne Wohnräume besitzen.
  • Auch andere Räume sind in diesen Regelungen eingeschlossen.
  • Die Vorschriften schützen die Interessen von Teilbesitzern.