Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1840
§ 1840 – Bargeldloser Zahlungsverkehr
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und normal normal Auszahlungen an den Betreuten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Betreuer muss die Zahlungen für den Betreuten bargeldlos abwickeln.
- Dafür soll ein spezielles Girokonto genutzt werden.
- Dieses Girokonto wird gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 geführt.
- Barzahlungen, die im Geschäftsverkehr üblich sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Auch normale Auszahlungen an den Betreuten sind erlaubt.