Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1840

§ 1840 – Bargeldloser Zahlungsverkehr

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und normal normal Auszahlungen an den Betreuten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss die Zahlungen für den Betreuten bargeldlos abwickeln.
  • Dafür soll ein spezielles Girokonto genutzt werden.
  • Dieses Girokonto wird gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 geführt.
  • Barzahlungen, die im Geschäftsverkehr üblich sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Auch normale Auszahlungen an den Betreuten sind erlaubt.