Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 95

§ 95 – Nur vorübergehender Zweck

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. (2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Kurz erklärt

  • Bestandteile eines Grundstücks sind nur dauerhafte Sachen.
  • Vorübergehende Sachen zählen nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks.
  • Das gilt auch für Gebäude oder Werke, die auf fremdem Grundstück errichtet wurden.
  • Vorübergehende Einfügungen in ein Gebäude gehören nicht zu dessen Bestandteilen.
  • Nur dauerhafte Verbindungen sind Teil des Grundstücks oder Gebäudes.