Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 96
§ 96 – Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
Kurz erklärt
- Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, gehören zum Grundstück.
- Diese Rechte sind Teil des Eigentums.
- Sie können nicht unabhängig vom Grundstück betrachtet werden.
- Das Grundstück und seine Rechte sind untrennbar miteinander verbunden.
- Eigentumsrechte beeinflussen die Nutzung des Grundstücks.