Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 670

§ 670 – Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der Beauftragte kann notwendige Ausgaben für die Auftragsausführung tätigen.
  • Diese Ausgaben müssen angemessen und erforderlich sein.
  • Der Auftraggeber muss die Kosten übernehmen.
  • Der Beauftragte handelt im Rahmen des Auftrags.
  • Der Ersatzanspruch entsteht durch die Ausgaben des Beauftragten.