Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650e

§ 650e – Sicherungshypothek des Bauunternehmers

Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer kann eine Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.
  • Dies gilt für Forderungen aus dem Vertrag.
  • Wenn das Werk noch nicht fertig ist, kann die Hypothek für bereits geleistete Arbeiten verlangt werden.
  • Die Hypothek kann auch für Auslagen gefordert werden, die nicht in der Vergütung enthalten sind.
  • Die Höhe der Hypothek muss dem Wert der geleisteten Arbeiten entsprechen.