Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 650d
§ 650d – Einstweilige Verfügung
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Kurz erklärt
- Eine einstweilige Verfügung kann erlassen werden, wenn es um das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung geht.
- Dies gilt nur für Streitigkeiten, die nach Beginn der Bauausführung auftreten.
- Es ist nicht notwendig, den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.
- Die Regelung betrifft spezifische Paragraphen (§ 650b und § 650c).
- Der Fokus liegt auf der schnellen Klärung von Rechtsfragen während der Bauausführung.