Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650d

§ 650d – Einstweilige Verfügung

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Kurz erklärt

  • Eine einstweilige Verfügung kann erlassen werden, wenn es um das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung geht.
  • Dies gilt nur für Streitigkeiten, die nach Beginn der Bauausführung auftreten.
  • Es ist nicht notwendig, den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.
  • Die Regelung betrifft spezifische Paragraphen (§ 650b und § 650c).
  • Der Fokus liegt auf der schnellen Klärung von Rechtsfragen während der Bauausführung.