Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 675w

§ 675w – Nachweis der Authentifizierung

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert, normal normal in betrügerischer Absicht gehandelt, normal normal eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder normal normal vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen normal normal normal arabic hat. Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Kurz erklärt

  • Bei Streitigkeiten über die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass eine Authentifizierung stattgefunden hat.
  • Die Authentifizierung erfolgt durch die Überprüfung der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments und seiner Sicherheitsmerkmale.
  • Die bloße Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments reicht nicht aus, um die Autorisierung des Zahlers zu beweisen.
  • Der Zahlungsdienstleister muss auch Beweise vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Nutzers nachzuweisen.
  • Es müssen zusätzliche Beweismittel bereitgestellt werden, um mögliche Verstöße des Nutzers gegen die Bedingungen des Zahlungsinstruments zu belegen.