Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1610

§ 1610 – Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Kurz erklärt

  • Der Unterhalt richtet sich nach dem Lebensstandard der bedürftigen Person.
  • Es wird ein angemessener Unterhalt gewährt.
  • Der Unterhalt deckt den gesamten Lebensbedarf ab.
  • Dazu gehören auch die Kosten für eine angemessene Berufsausbildung.
  • Bei erziehungsbedürftigen Personen sind auch die Erziehungskosten enthalten.