Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 369

§ 369 – Kosten der Quittung

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. (2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss die Kosten für die Quittung bezahlen und im Voraus übernehmen.
  • Es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger.
  • Wenn die Forderung übertragen wird oder durch Erbschaft mehrere Gläubiger entstehen, tragen die Gläubiger die zusätzlichen Kosten.
  • Die Regelung gilt nur für die Kosten der Quittung.
  • Die Verantwortung für die Kosten kann sich je nach rechtlichem Verhältnis ändern.