Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1171

§ 1171 – Ausschluss durch Hinterlegung

(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen. (2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos. (3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

Kurz erklärt

  • Ein unbekannter Gläubiger kann durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer eine Forderung hinterlegt.
  • Zinsen müssen nur hinterlegt werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind, und frühere Zinsen sind nicht erforderlich.
  • Nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, es sei denn, die Befriedigung geschah bereits vorher.
  • Der Hypothekenbrief des Gläubigers wird ungültig, wenn der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig wird.
  • Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt nach 30 Jahren, es sei denn, der Gläubiger meldet sich vorher.