Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 755

§ 755 – Berichtigung einer Gesamtschuld

(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird. (2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden. (3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.

Kurz erklärt

  • Teilhaber haften gemeinsam für Verbindlichkeiten, die sie entsprechend ihrer Anteile erfüllen müssen.
  • Jeder Teilhaber kann bei Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinsamen Vermögen beglichen wird.
  • Der Anspruch auf Schuldberichtigung kann auch gegen Nachfolger der Teilhaber geltend gemacht werden.
  • Wenn der Verkauf des gemeinsamen Vermögens zur Schuldberichtigung nötig ist, muss dieser nach bestimmten Vorschriften erfolgen.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die rechtlichen Pflichten und Ansprüche der Teilhaber in einer Gemeinschaft.