Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 519
§ 519 – Einrede des Notbedarfs
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. (2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
Kurz erklärt
- Der Schenker kann die Erfüllung eines Schenkungsversprechens verweigern, wenn er dadurch seinen Lebensunterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten gefährden würde.
- Dies gilt nur, wenn er aufgrund anderer Verpflichtungen nicht in der Lage ist, das Versprechen zu erfüllen.
- Wenn mehrere Beschenkte Ansprüche haben, hat der zuerst entstandene Anspruch Vorrang.
- Der Schenker muss seine finanziellen Möglichkeiten berücksichtigen.
- Der Schutz des angemessenen Unterhalts des Schenkers ist wichtig.