Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 619a

§ 619a – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Kurz erklärt

  • Der Arbeitnehmer muss nur für Schäden aufkommen, die aus einer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis entstehen.
  • Eine Pflichtverletzung muss vom Arbeitnehmer zu vertreten sein.
  • Wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, muss er keinen Ersatz leisten.
  • Diese Regelung weicht von § 280 Abs. 1 ab.
  • Es geht um die Verantwortung des Arbeitnehmers für seine Handlungen im Arbeitsverhältnis.