Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 619a
§ 619a – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Kurz erklärt
- Der Arbeitnehmer muss nur für Schäden aufkommen, die aus einer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis entstehen.
- Eine Pflichtverletzung muss vom Arbeitnehmer zu vertreten sein.
- Wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, muss er keinen Ersatz leisten.
- Diese Regelung weicht von § 280 Abs. 1 ab.
- Es geht um die Verantwortung des Arbeitnehmers für seine Handlungen im Arbeitsverhältnis.