Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 620

§ 620 – Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. (4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Kurz erklärt

  • Das Dienstverhältnis endet automatisch nach der vereinbarten Zeit.
  • Wenn die Dauer nicht festgelegt ist, kann jeder Teil das Dienstverhältnis kündigen.
  • Für befristete Arbeitsverträge gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
  • Verbraucherverträge über digitale Dienstleistungen können unter bestimmten Bedingungen beendet werden.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Beendigung solcher Verträge.