Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 582

§ 582 – Erhaltung des Inventars

(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke. (2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

Kurz erklärt

  • Der Pächter muss das Inventar eines gepachteten Grundstücks in gutem Zustand halten.
  • Der Verpächter muss Inventar ersetzen, das durch unverschuldete Umstände verloren geht.
  • Der Pächter muss jedoch normalen Verlust von Tieren im Inventar ersetzen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
  • Die Verantwortung für die Erhaltung liegt beim Pächter.
  • Der Verpächter hat eine Pflicht zur Ersatzleistung bei unverschuldetem Verlust.