Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2120

§ 2120 – Einwilligungspflicht des Nacherben

Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.

Kurz erklärt

  • Der Nacherbe muss dem Vorerben zustimmen, wenn eine Verfügung zur Verwaltung des Nachlasses nötig ist.
  • Diese Zustimmung gilt besonders für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten.
  • Der Vorerbe kann die Zustimmung nicht ohne die Einwilligung des Nacherben vornehmen.
  • Die Zustimmung des Nacherben muss auf Verlangen öffentlich beglaubigt werden.
  • Die Kosten für die Beglaubigung trägt der Vorerbe.