Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 982

§ 982 – Ausführungsvorschriften

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichs behörden und Reichs anstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Die Bekanntmachung erfolgt gemäß den §§ 980 und 981.
  • Zuständig sind die Reichsbehörden und Reichsanstalten.
  • Der Bundesrat legt die Vorschriften für die Bekanntmachung fest.
  • In anderen Fällen gelten die Vorschriften der Zentralbehörde des Bundesstaats.
  • Es gibt unterschiedliche Regelungen je nach zuständiger Behörde.