§ 981 – Empfang des Versteigerungserlöses
(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichs behörden und Reichs anstalten an den Reichs fiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese. (2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist. (3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
Kurz erklärt
- Nach drei Jahren ohne Anmeldung eines Empfangsberechtigten fällt der Versteigerungserlös an den jeweiligen Fiskus oder die Gemeinde.
- Die Frist von drei Jahren beginnt erst nach einer öffentlichen Bekanntmachung zur Anmeldung der Rechte der Empfangsberechtigten.
- Dies gilt auch, wenn gefundenes Geld abgeliefert wurde.
- Die Frist läuft nicht, wenn die Versteigerung ohne öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.
- Die Kosten werden vom Betrag abgezogen, der herausgegeben wird.