Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 631

§ 631 – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Kurz erklärt

  • Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen.
  • Der Besteller muss die vereinbarte Vergütung zahlen.
  • Der Vertrag kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache betreffen.
  • Auch andere Ergebnisse, die durch Arbeit oder Dienstleistung erzielt werden, können Gegenstand des Werkvertrags sein.
  • Beide Parteien haben klare Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags.