Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1582

§ 1582 – Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Kurz erklärt

  • Bei mehreren Unterhaltsberechtigten wird der Rang des geschiedenen Ehegatten bestimmt.
  • Die Regelung für den Rang ist in § 1609 festgelegt.
  • Unterhaltsberechtigte sind Personen, die Anspruch auf Unterhalt haben.
  • Geschiedene Ehegatten haben einen bestimmten Rang im Vergleich zu anderen Berechtigten.
  • Der Rang beeinflusst, wer zuerst Anspruch auf Unterhalt hat.