Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1582
§ 1582 – Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
Kurz erklärt
- Bei mehreren Unterhaltsberechtigten wird der Rang des geschiedenen Ehegatten bestimmt.
- Die Regelung für den Rang ist in § 1609 festgelegt.
- Unterhaltsberechtigte sind Personen, die Anspruch auf Unterhalt haben.
- Geschiedene Ehegatten haben einen bestimmten Rang im Vergleich zu anderen Berechtigten.
- Der Rang beeinflusst, wer zuerst Anspruch auf Unterhalt hat.