§ 259 – Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. (3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Kurz erklärt
- Personen, die über Einnahmen oder Ausgaben Rechenschaft ablegen müssen, müssen eine geordnete Rechnung vorlegen.
- Sie müssen auch Belege vorlegen, wenn dies üblich ist.
- Wenn Zweifel an der Sorgfalt der Angaben bestehen, muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.
- Diese Versicherung bestätigt, dass die Angaben nach bestem Wissen vollständig sind.
- Bei geringfügigen Angelegenheiten ist keine eidesstattliche Versicherung erforderlich.