Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 977

§ 977 – Bereicherungsanspruch

Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

Kurz erklärt

  • Wer durch bestimmte gesetzliche Vorschriften einen Rechtsverlust erleidet, hat Anspruch auf Herausgabe des Erlangten.
  • Der Anspruch kann vom Finder oder der Gemeinde des Fundorts geltend gemacht werden.
  • Dies gilt für die Vorschriften der §§ 973, 974 und 976.
  • Der Anspruch erlischt nach drei Jahren, wenn keine gerichtliche Geltendmachung erfolgt.
  • Die Frist beginnt mit dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde.