§ 1455 – Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen, normal normal auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten, normal normal ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört, normal normal einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen, normal normal ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen, normal normal ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen, normal normal einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war, normal normal ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat, normal normal ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen, normal normal die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Jeder Ehegatte kann allein eine Erbschaft oder ein Vermächtnis annehmen oder ablehnen.
- Ehegatten können auf ihren Pflichtteil oder den Ausgleich eines Zugewinns verzichten.
- Ein Ehegatte kann ein Inventar über eine Erbschaft erstellen, es sei denn, die Erbschaft gehört zum Vorbehaltsgut des anderen.
- Ehegatten können rechtliche Ansprüche gegen den anderen oder Dritte geltend machen, auch ohne Zustimmung des anderen.
- Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinsamen Vermögens dürfen ergriffen werden, wenn Gefahr besteht.