Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1357
§ 1357 – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Kurz erklärt
- Jeder Ehegatte kann für die Familie Geschäfte tätigen, die auch für den anderen Ehegatten gelten.
- Beide Ehegatten sind durch diese Geschäfte berechtigt und verpflichtet, es sei denn, es gibt besondere Umstände.
- Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen einschränken oder ausschließen.
- Wenn es keinen ausreichenden Grund für die Einschränkung gibt, kann das Familiengericht diese aufheben.
- Die Regelung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.