Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1175
§ 1175 – Verzicht auf die Gesamthypothek
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.
Kurz erklärt
- Wenn der Gläubiger auf die Gesamthypothek verzichtet, gehört sie den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gemeinsam.
- Die Regelungen des § 1172 Abs. 2 sind in diesem Fall anwendbar.
- Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek eines bestimmten Grundstücks, erlischt die Hypothek für dieses Grundstück.
- Das gleiche Verfahren gilt, wenn der Gläubiger gemäß § 1170 von seinem Recht ausgeschlossen wird.
- In beiden Fällen betrifft es die Rechte an den belasteten Grundstücken.