Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 356c

§ 356c – Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

Kurz erklärt

  • Die Widerrufsfrist für Ratenlieferungsverträge beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert.
  • Dies gilt nur für Verträge, die nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden.
  • Die Regelungen des § 356 Absatz 1 finden Anwendung.
  • Das Widerrufsrecht endet spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
  • Der genannte Zeitpunkt bezieht sich auf den in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.