Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1008
§ 1008 – Miteigentum nach Bruchteilen
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
Kurz erklärt
- Mehrere Personen können gemeinsam Eigentum an einer Sache haben.
- Das Eigentum wird in Bruchteilen aufgeteilt.
- Es gelten spezielle Vorschriften für diese Situation.
- Diese Vorschriften sind in den Paragraphen 1009 bis 1011 geregelt.
- Die Regelungen betreffen die Rechte und Pflichten der Miteigentümer.