Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1008

§ 1008 – Miteigentum nach Bruchteilen

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Kurz erklärt

  • Mehrere Personen können gemeinsam Eigentum an einer Sache haben.
  • Das Eigentum wird in Bruchteilen aufgeteilt.
  • Es gelten spezielle Vorschriften für diese Situation.
  • Diese Vorschriften sind in den Paragraphen 1009 bis 1011 geregelt.
  • Die Regelungen betreffen die Rechte und Pflichten der Miteigentümer.