Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1007

§ 1007 – Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war. (2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der frühere Besitzer einer beweglichen Sache kann die Rückgabe von einem Besitzer verlangen, wenn dieser nicht gutgläubig war.
  • Wenn die Sache gestohlen, verloren oder abhanden gekommen ist, kann der frühere Besitzer auch von einem gutgläubigen Besitzer die Rückgabe verlangen, außer dieser ist der Eigentümer.
  • Die Regelung gilt nicht für Geld und Inhaberpapiere.
  • Der Anspruch auf Rückgabe entfällt, wenn der frühere Besitzer nicht gutgläubig war oder den Besitz aufgegeben hat.
  • Weitere Vorschriften aus den §§ 986 bis 1003 sind ebenfalls anwendbar.