Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1994
§ 1994 – Inventarfrist
(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
Kurz erklärt
- Das Nachlassgericht kann auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Frist zur Erstellung eines Inventars für den Erben festlegen.
- Nach Ablauf dieser Frist haftet der Erbe unbeschränkt für die Schulden des Nachlasses, es sei denn, das Inventar wurde vorher erstellt.
- Der Antragsteller muss seine Forderung glaubhaft machen.
- Die Fristbestimmung bleibt wirksam, auch wenn die Forderung nicht besteht.
- Der Erbe muss das Inventar rechtzeitig erstellen, um unbeschränkte Haftung zu vermeiden.