Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 555c

§ 555c – Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über: die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, normal normal den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, normal normal den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten. normal normal normal arabic (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen. (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Der Vermieter muss dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn einer Modernisierung schriftlich Bescheid geben.
  • Die Ankündigung muss Informationen über Art, Umfang, Beginn, Dauer, erwartete Mieterhöhung und zukünftige Betriebskosten enthalten.
  • Der Vermieter sollte den Mieter auf die Frist für einen Härteeinwand hinweisen.
  • Bei bestimmten Modernisierungen kann der Vermieter auf allgemein anerkannte Werte zur energetischen Qualität verweisen.
  • Kleinere Modernisierungen mit geringer Mieterhöhung sind von diesen Regelungen ausgenommen.