Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1152

§ 1152 – Teilhypothekenbrief

Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.

Kurz erklärt

  • Bei einer Teilung einer Forderung kann ein Teilhypothekenbrief erstellt werden.
  • Dies ist möglich, solange die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist.
  • Für jeden Teil der Forderung kann ein eigener Teilhypothekenbrief ausgestellt werden.
  • Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist dafür nicht nötig.
  • Der Teilhypothekenbrief ersetzt den bisherigen Hypothekenbrief für den entsprechenden Teil.