Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1152
§ 1152 – Teilhypothekenbrief
Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
Kurz erklärt
- Bei einer Teilung einer Forderung kann ein Teilhypothekenbrief erstellt werden.
- Dies ist möglich, solange die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist.
- Für jeden Teil der Forderung kann ein eigener Teilhypothekenbrief ausgestellt werden.
- Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist dafür nicht nötig.
- Der Teilhypothekenbrief ersetzt den bisherigen Hypothekenbrief für den entsprechenden Teil.