Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1378

§ 1378 – Ausgleichsforderung

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag. (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Wenn der Zugewinn eines Ehegatten höher ist als der des anderen, hat der benachteiligte Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.
  • Der Ausgleich wird durch den Wert des Vermögens nach Abzug der Schulden zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands begrenzt.
  • In bestimmten Fällen kann sich diese Begrenzung erhöhen.
  • Der Anspruch auf Ausgleich entsteht mit der Beendigung des Güterstands und kann vererbt oder übertragen werden.
  • Vereinbarungen über den Ausgleich müssen notariell beurkundet werden, und vor der Beendigung des Güterstands kann sich kein Ehegatte verpflichten, darüber zu verfügen.