Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1598
§ 1598 – Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Kurz erklärt
- Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur ungültig, wenn sie bestimmten gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.
- Diese Anforderungen sind in den Paragraphen 1594 bis 1597 geregelt.
- Anerkennung und Zustimmung sind auch in bestimmten Fällen nach § 1597a ungültig.
- Wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre vergangen sind, ist die Anerkennung auch ohne Erfüllung der Anforderungen gültig.
- Die Frist von fünf Jahren macht die Anerkennung unabhängig von den vorherigen Vorschriften.