Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1598

§ 1598 – Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

Kurz erklärt

  • Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur ungültig, wenn sie bestimmten gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.
  • Diese Anforderungen sind in den Paragraphen 1594 bis 1597 geregelt.
  • Anerkennung und Zustimmung sind auch in bestimmten Fällen nach § 1597a ungültig.
  • Wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre vergangen sind, ist die Anerkennung auch ohne Erfüllung der Anforderungen gültig.
  • Die Frist von fünf Jahren macht die Anerkennung unabhängig von den vorherigen Vorschriften.