Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1598a

§ 1598a – Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können der Vater jeweils von Mutter und Kind, normal die Mutter jeweils von Vater und Kind und normal das Kind jeweils von beiden Elternteilen normal arabic verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden. (2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen. (3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre. (4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

Kurz erklärt

  • Väter, Mütter und Kinder können eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen, um die leibliche Abstammung zu klären.
  • Die genetische Probe muss nach wissenschaftlichen Standards entnommen werden.
  • Das Familiengericht kann eine fehlende Einwilligung zur Probeentnahme ersetzen, wenn ein Antrag gestellt wird.
  • Das Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn die Klärung der Abstammung das Wohl des minderjährigen Kindes erheblich beeinträchtigen würde.
  • Personen, die an der Untersuchung teilgenommen haben, können Einsicht in das Abstammungsgutachten verlangen; Streitigkeiten darüber werden vom Familiengericht entschieden.