Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1275
§ 1275 – Pfandrecht an Recht auf Leistung
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Ein Pfandrecht kann auf ein Recht angewendet werden, das eine Leistung fordert.
- Die Regeln für die Übertragung des Rechts gelten auch für das Verhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten.
- Bei gerichtlichen Anordnungen nach § 1217 Abs. 1 gelten besondere Vorschriften.
- Die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
- Es wird ein rechtlicher Rahmen für die Beziehung zwischen den Parteien geschaffen.