Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2001
§ 2001 – Inhalt des Inventars
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.
Kurz erklärt
- Das Inventar muss alle Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls auflisten.
- Es soll eine vollständige Aufstellung der vorhandenen Erbschaft erfolgen.
- Eine Beschreibung der Nachlassgegenstände ist erforderlich, wenn sie zur Wertbestimmung nötig ist.
- Der Wert der Nachlassgegenstände muss im Inventar angegeben werden.
- Das Inventar dient der genauen Dokumentation des Nachlasses.