Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 550

§ 550 – Form des Mietvertrags

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Kurz erklärt

  • Ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr dauert, muss schriftlich sein.
  • Fehlt die schriftliche Form, gilt der Vertrag als unbefristet.
  • Eine Kündigung des unbefristeten Mietvertrags ist frühestens nach einem Jahr möglich.
  • Der Zeitraum beginnt mit der Übergabe des Wohnraums.
  • Mieter und Vermieter müssen sich an diese Regelungen halten.