Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2060

§ 2060 – Haftung nach der Teilung

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit: wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet; normal normal wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird; normal normal wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für seinen Anteil an den Nachlassverbindlichkeiten.
  • Gläubiger, die im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen sind, können keine Ansprüche gegen die Miterben geltend machen.
  • Die Regelung gilt auch für bestimmte Gläubiger, die im Gesetz genannt sind, sowie für Gläubiger mit unbeschränkter Haftung.
  • Wenn ein Gläubiger seine Forderung nach fünf Jahren geltend macht, kann er ausgeschlossen werden, es sei denn, die Forderung war dem Miterben vorher bekannt.
  • Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Gläubiger nicht vom Aufgebot betroffen ist oder wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde.