Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 939
§ 939 – Hemmung der Ersitzung
(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt. (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.
Kurz erklärt
- Die Ersitzung wird gestoppt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer geltend gemacht wird.
- Dies gilt auch für mittelbaren Eigenbesitz, wenn der Anspruch gegen den Besitzer gerichtet ist, der vom Eigenbesitzer abgeleitet ist.
- Die Hemmung der Ersitzung tritt nur für die Person ein, die sie verursacht.
- Die Ersitzung ist ebenfalls gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs gehemmt ist.
- Dies betrifft spezifische Regelungen in den §§ 205 bis 207 und §§ 210 und 211.