Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1086
§ 1086 – Rechte der Gläubiger des Bestellers
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.
Kurz erklärt
- Gläubiger können Forderungen aus Gegenständen verlangen, die unter Nießbrauch stehen, wenn die Forderungen vor der Bestellung entstanden sind.
- Der Nießbrauch hat keinen Einfluss auf die Befriedigung der Gläubiger.
- Wenn der Nießbraucher Eigentum an verbrauchbaren Sachen hat, wird der Anspruch auf den Wert dieser Sachen.
- Der Nießbraucher muss den Gläubigern sofort den Wert ersetzen.
- Die Verpflichtung zur Ersatzleistung gilt unabhängig vom Nießbrauch.