Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1087

§ 1087 – Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller

(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet. (2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.

Kurz erklärt

  • Der Besteller kann vom Nießbraucher die Rückgabe von Gegenständen verlangen, um eine fällige Forderung zu begleichen.
  • Der Besteller darf die Gegenstände auswählen, muss jedoch geeignete auswählen.
  • Wenn die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, muss der Besteller den Gläubiger befriedigen.
  • Der Nießbraucher kann die Verpflichtung erfüllen, indem er den geschuldeten Gegenstand bereitstellt.
  • Wenn der geschuldete Gegenstand nicht zum Nießbrauch gehört, kann der Nießbraucher einen anderen Gegenstand verkaufen, um den Gläubiger zu befriedigen, sofern dies notwendig ist.