Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 693
§ 693 – Ersatz von Aufwendungen
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
Kurz erklärt
- Der Verwahrer kann notwendige Ausgaben für die Aufbewahrung machen.
- Diese Ausgaben müssen angemessen und erforderlich sein.
- Der Hinterleger ist verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen.
- Die Verpflichtung zur Kostenerstattung gilt nur für angemessene Aufwendungen.
- Der Verwahrer handelt im Rahmen seiner Befugnisse.