Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 693

§ 693 – Ersatz von Aufwendungen

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der Verwahrer kann notwendige Ausgaben für die Aufbewahrung machen.
  • Diese Ausgaben müssen angemessen und erforderlich sein.
  • Der Hinterleger ist verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen.
  • Die Verpflichtung zur Kostenerstattung gilt nur für angemessene Aufwendungen.
  • Der Verwahrer handelt im Rahmen seiner Befugnisse.