Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1441

§ 1441 – Haftung im Innenverhältnis

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird; normal normal die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist; normal normal die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ehegatten haften für bestimmte Verbindlichkeiten, die in ihrer Person entstehen.
  • Dazu gehören Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen, die nach Eintritt der Gütergemeinschaft begangen werden.
  • Auch Verbindlichkeiten aus Strafverfahren wegen solcher Handlungen fallen in diesen Bereich.
  • Verbindlichkeiten, die sich auf Vorbehaltsgut oder Sondergut beziehen, sind ebenfalls betroffen, selbst wenn sie vorher entstanden sind.
  • Die Kosten von Rechtsstreitigkeiten zu diesen Verbindlichkeiten müssen ebenfalls von dem betreffenden Ehegatten getragen werden.