Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1440
§ 1440 – Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Kurz erklärt
- Das Gesamtgut haftet nicht für Schulden, die durch das Vorbehaltsgut oder Sondergut eines Ehegatten entstehen, wenn dieser das Gesamtgut nicht verwaltet.
- Schulden, die aus dem Besitz einer Sache oder einem Recht des nicht verwaltenden Ehegatten resultieren, belasten das Gesamtgut nicht.
- Das Gesamtgut haftet, wenn der nicht verwaltende Ehegatte ein Geschäft mit Zustimmung des anderen Ehegatten selbstständig betreibt.
- Wenn Schulden aus dem Sondergut stammen und normalerweise aus dessen Einkünften bezahlt werden, haftet das Gesamtgut dafür.
- Es gibt spezielle Bedingungen, unter denen das Gesamtgut für Verbindlichkeiten haftet, die mit dem Sondergut oder Erwerbsgeschäften verbunden sind.