Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1979

§ 1979 – Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.

Kurz erklärt

  • Erben können Nachlassverbindlichkeiten berichtigen.
  • Nachlassgläubiger müssen diese Berichtigung akzeptieren.
  • Die Berichtigung gilt als im Interesse des Nachlasses erfolgt.
  • Der Erbe muss annehmen dürfen, dass der Nachlass ausreichend ist.
  • Dies gilt für alle Nachlassverbindlichkeiten.