§ 1978 – Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung. (2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend. (3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
Kurz erklärt
- Wenn die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beginnt, ist der Erbe für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich.
- Der Erbe wird so behandelt, als ob er die Erbschaft von Anfang an verwaltet hätte.
- Für Geschäfte, die der Erbe vor der Annahme der Erbschaft tätigt, gelten besondere Regelungen.
- Ansprüche der Nachlassgläubiger werden als Teil des Nachlasses betrachtet.
- Der Erbe kann Ausgaben, die er für die Verwaltung hatte, aus dem Nachlass ersetzt bekommen.